SBSV 2 – die Satzung

An dieser Stelle finden Sie alsbald

die Satzung des SBSV 2.


Hier nun bereits der derzeitige Stand (August 2015) der

Jugendordnung

§1 Name und Wesen 

Die Jugend der Mitgliedsvereine des StadtBezirksSportVerband 2 Köln e.V. (SBSV 2) ist die Sportjugend SBSV 2. Sie ist die Jugendorganisation im SBSV 2. Sie führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, soweit diese keiner Zweckbindung unterliegen. Sie ist anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach §75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG).

§2 Grundsätze der Tätigkeiten 

(1) Die Sportjugend des SBSV 2 ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz der Toleranz gegenüber Religion, Weltanschauung, Nationalität und Hautfarbe.

(2) Die Sportjugend des SBSV 2 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Mittel der Sportjugend des SBSV 2 dürfen nur für Zwecke im Sinne dieser Jugendordnung verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Sportjugend des SBSV 2 fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Sportjugend Köln.

(5) Die Sportjugend des SBSV 2 betreibt Jugendpflege im Sinne des KJHG. Sie ist u.a. eigenständiger Träger, Koordinator und Förderer von Maßnahmen im Rahmen der Richtlinien öffentlicher und privater Institutionen.

(6) Die Sportjugend des SBSV 2 bekennt sich zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen zur Lösung gemeinsamer Jugendfragen.

§3 Zwecke

Zwecke der Sportjugend des SBSV 2 sind:

(1) dafür einzutreten, dass den Jugendlichen in den Vereinen die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben.

(2) Die jugendpflegerischen Aspekte in der Jugendarbeit im besonderen Maße anzusprechen.

(3) Die Jugendarbeit im Sport in überfachlichen und überverbandlichen Angelegenheiten auch gegenüber öffentlichen und privaten Einrichtungen und Institutionen zu vertreten.

§4 Aufgaben 

Die Aufgaben der Sportjugend des SBSV 2 erstrecken sich auf die Belange der Jugendarbeit und des Sports in der modernen Gesellschaft. Dabei sind folgende Bereiche besonders zu beachten:

(1) Förderung des Sports für alle Kinder und Jugendliche in der Bevölkerung.

(2) Anregung, Förderung und Koordination der Jugendpflege in den Vereinen und Verbänden.

(3) Bereitstellung von pädagogischer und psychologischer Hilfe für Jugendleiter/innen, und Mitarbeiter/innen.

(4) Unterstützung bei der Erlangung finanzieller Hilfen für alle Jugend- und Mitgliedsorganisationen des SBSV 2.

(5) Bindeglied zu sein zwischen den Jugendverbänden und Vereinen einerseits sowie dem Jugendamt, dem Sportamt, den Schulen und weiteren, die Jugend fördernden Organisationen anderseits.

§5 Rechtsgrundlagen 

(1) Rechtsgrundlage der Sportjugend des SBSV 2 ist die Satzung des SBSV 2, sowie die Jugendordnung, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben beschließt.

(2) Die Jugendordnung und ihre Änderungen werden mit zwei Drittel Mehrheit vom Jugendtag der Sportjugend des SBSV 2 beschlossen und bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des SBSV 2.

§6 Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder der Sportjugend des SBSV 2 sind die Jugendorganisationen der angeschlossenen Mitgliedsvereine des SBSV 2..

(2) Die Jugendorganisationen der Mitgliedsvereine werden vertreten durch die von der Jugend gewählten Vertreter.

(3) Die Regelung der Mitgliedschaft der Vereine und Verbände im SBSV 2 wird sinngemäß angewendet.

§7 Aufnahme 

Die Regelung zur Aufnahme ergibt sich aus der Satzung des SBSV 2.

§8 Austritt, Ausschluss und Auflösung 

Die Regelungen zum Austritt, Ausschluss und Auflösung ergeben sich aus der Satzung des SBSV 2.

§9 Beiträge 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge laut Satzung des SBSV 2, fristgemäß zu entrichten.

§10 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder 

(1) Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können vom Jugendtag des SBSV 2 zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ernannt werden, gemäß der Satzung des SBSV 2.

(2) Sie sind zu den Jugendtagen einzuladen.

§11 Organe 

Die Organe der Sportjugend sind:

a) der Jugendtag als Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§12 Jugendtag 

(1) Der Jugendtag ist das oberste Organ der Sportjugend des SBSV 2.

(2) Er setzt sich zusammen aus:

a) den Jugendvertretern der Mitgliedsvereine

b) den Vorstandsmitgliedern des SBSV 2

(3) Zum Aufgabenbereich des Jugendtages der Sportjugend des SBSV 2 gehören insbesondere:

a) die Richtlinienkompetenz

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

c) Die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten und den Haushaltsplan des laufenden Jahres

d) Die Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer

(4) Der Jugendtag der Sportjugend des SBSV 2 tritt jährlich vor der Mitgliederversammlung des SSBV 2 zusammen. Die Tagung ist vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch einen/ eine Stellvertreter/in mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen.

Die Einladung zum Jugendtag erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des SBSV 2 und durch Einladung per eMail an die gemeldeten Vereine und deren Jugendvertreter.

(5) Anträge an den Jugendtag der Sportjugend des SBSV 2 müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor Tagungstermin, an den Vorsitzenden gerichtet, bei der Geschäftsstelle des SBSV 2 – Jugendwart  eingereicht sein. Zu Wahlvorschlägen sind die Mitgliedervereine und der Vorstand berechtigt.

(6) Stimmberechtigt sind:

a) die legitimierten Jugendvertreter der Jugenden der Mitgliedsvereine des SBSV 2, vorausgesetzt diese sind ihren Verpflichtungen nach der Satzung des SBSV 2 nachgekommen

b) die Vorstandsmitglieder

(7) Jeder stimmberechtigte Mitgliedsverein der Sportjugend des SBSV 2 hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme.

Der ordnungsgemäß einberufene Jugendtag der Sportjugend des SBSV 2 wird von der/dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen/ eine Stellvertreter(in) geleitet.

(9) Jeder ordnungsgemäß einberufener Jugendtag der Sportjugend des SBSV 2 ist beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss vor Beginn der Tagung festgestellt werden.

(10) Die Niederschrift wird von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer(in) unterzeichnet.

§13 Außerordentlicher Jugendtag 

(1) Der/die Vorsitzende kann aus einem wichtigen Grund, wenn es das Interesse der Sportjugend erfordert, einen außerordentlichen Jugendtag der Sportjugend des SBSV 2 einberufen.

(2) Der/die Vorsitzende, im Vertretungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitgliedsvereine einen Antrag unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung stellt.

(3) Die Einberufung und Durchführung des außerordentlichen Jugendtages der Sportjugend des SBSV 2  richtet sich nach §12 dieser Jugendordnung mit folgenden Abweichungen:

a) Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfalle bis auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Falle verkürzt sich die Frist für Anträge auf eine Woche.

b) Gegenstand der Tagung ist einzig der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagungsordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§14 Vorstand 

(1) Der Vorstand des SBSV 2 führt die Geschäfte und erfüllt die Aufgaben der Sportjugend des SBSV 2  im Rahmen der Satzung des SBSV 2, der Jugendordnung und der Beschlüsse des Jugendtages der Sportjugend des SBSV 2. Er vertritt die Sportjugend des SBSV 2 nach innen und außen.

(2) Der Vorstand des SBSV 2 wird ergänzt um einen Jugendsprecher/innen

(5) Der/die Jugendsprecher/innen werden vom Jugendtag auf vier Jahre gewählt.

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger bis zum nächsten Jugendtag zu benennen.

§ 14a Vergütungen für die Tätigkeit / Haftungsbeschränkung für das Ehrenamt 

(1) Die Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Organtätigkeit trifft der Vorstand einstimmig. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte, den Vertragsbeginn und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für die Sportjugend gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der entsprechende Beschluss muss einstimmig erfolgen.

(5) Vorstandsmitglieder und ehrenamtliche Mitarbeiter der Sportjugend des SBSV 2  haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Sportjugend entstanden sind. Hierzu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Reisekosten, Porto-, Telefon- und Kopier- und Druckkosten usw.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und prüfbaren Aufstellungen nachgewiesen werden.

(7) Der Vorstand kann einstimmig durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.

(8) Ehrenamtlich Tätige in der Sportjugend haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber der Sportjugend, die sie in Erfüllung in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§15 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§16 Kassenprüfung 

(1) Der Jugendtag wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl darf in ununterbrochener Reihenfolge höchstens für zwei Legislaturperioden erfolgen.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand der Sportjugend des SBSV 2 angehören.

(3) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben sowie deren Übereinstimmung mit Satzung und Organbeschlüssen.

§17 Abstimmung und Wahlen 

(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Jugendordnung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2) Bei Stimmengleichheit in Vorstandsitzungen entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden.

(3) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.

Die Wahlen sind geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann offen abgestimmt werden.

(4) Beschlüsse über die Jugendordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter / innen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ist bei mehreren Kandidaten diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Wahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Wählbar sind volljährige Personen der Mitgliedsorganisationen der Sportjugend des SBSV 2. Als Jugendsprecher sind wählbar wer mindestens 18 Jahre ist und am Wahltag das 27 Lebensjahr nicht vollendet hat.

(8) Nicht Anwesende können nur gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter ein schriftliches Einverständnis vorliegt.

§18 Inkrafttreten 

(1) Die Jugendordnung wird mit Beschlussfassung durch den Jugendtag wirksam.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Ordnungsänderungen redaktioneller Art vorzunehmen.